Gewerbeamt

Gewerbeanmeldung

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes,  einer Zweigniederlassung oder einer unselstständigen Zweigstelle aufnehmen will, muss dies der zuständigen Stelle anzeigen.

Der Beginn eines stehenden Gewerbetriebes ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 1 zu § 14 Abs. 4 Gewerbeordnung anzuzeigen.

https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/

Den  Beginn eines Gewerbes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung stellt nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes ( z.Bsp: durch Kauf, Pacht, ...) sowie die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform dar. 

Die Verlegung eines Betriebes aus dem Bereich der Gemeinde in den Bereich einer anderen Gemeinde ist beei der einen Geeminde als Aufgabe und bei der anderen Gemeinde als Neuerrichtung zu behandeln.

Kosten Gewerbeanmeldung: 20,00 €

Kosten Gewerbeanmeldung GmbH: 40,00 €

Formular zur Gewerbeanmeldung: Gewerbeanmeldung

 

Gewerbeummeldung

Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereichs einer Gemeinde sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind sowie der Name des Gewerbetreibenden geändert wird, ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 4 Gewerbeordnung anzuzeigen.

Gewerbetreibende sind gemäß dem Formular nicht auf die in § 14 Abs.4 Nr. 2 gewerbeordnung genannten - verpflichtend anzuzeigenden - Tatbestände beschränkt, sondern können bei der Ummeldung auch freiwillig über sonstige Änderungen informieren. Unter Feld-Nummer 16 a ist ür alle Beweggründe der Ummmeldung Raum gegeben.

Kosten Gewerbeummeldung: 15,00 €

Formular zur Gewerbeummeldung: Gewerbeummeldung

 

Gewerbeabmeldung

Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 3 zu § 14 Abs. 4 Gewrbeordnung anzuzeigen.

Eine aufgabe im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbeordnung liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle vor.

Kosten Gewerbeabmeldung: 10,00 €

Formular zur Gewerbeabmeldung: Gewerbeabmeldung

 

Erforderliche Dokumente

 

Gaststättengewerbe

Für die Ausübung eines Gewerbes besteht in Deutschland der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Für eine Existenzgründung im Gaststättengewerbe im Freistaat Sachsen gilt außer der Gewerbeordnung (GewO) seit Mitte Juli 2011 das sächsische Gaststättengesetzt (SächsGastG)

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12033-Saechsisches-Gaststaettengesetz

Mit dem Inkrafttreten des neuen Gaststättengesetztes sind die Erlaubnispflicht bei der Eröffnung einer Gaststätte mit Alkoholausschank und der Nachweis einer gaststättenrechtlichen Unterrichtung weggefallen.

Jedoch wird das Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank seitdem als überwachungsbedürftig eingestuft. Dann muss der Gründer seine persönliche Zuverlässigkeit mit der Gewerbeanmeldung nachweisen.

 

Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (bei Alkoholausschank)

Kosten Gewerbeanmeldung : 20,00 €

Formular zur Gewerbeanmeldung: Gewerbeanmeldung

 

Anzeige über ein vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass nach § 2 Abs. 2 (SächsGastG) - Hinweis für Veranstaltungen
Die Verabreichung alkoholischer Getränke und/oder Speisen an Ort und Stelle anlässlich von Veranstaltungen bedarf der Anzeige. Ausgenommen davon sind Inhaberinnen und Inhaber einer Reisegewerbekarte, die zum beabsichtigten Angebot von Speisen und (alkoholischen) Getränken berechtigt sowie diejenige, welche bzw. derjenige, welcher berechtigterweise ein stehendes Gaststättengewerbe betreibt.

Formular zur Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe zu besonderen Anlässen: Anzeige vorübergeh. Gaststättengewerbe aus besond. Anlass

 

Reisegewerbe

Ein Reisegewerbe betreibt, wer sein Gewerbe außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung ausübt. Das betrifft z.B. Händler, die ihre Ware nicht ortsgebunden verkaufen. Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte wird nur für die von Ihnen beantragten Tätigkeiten erteilt. Diese werden in der Reisegewerbeekarte abschließend aufgezählt. Mit anderen als in der Karte angegebenen Waren oder Tätigkeiten dürfen Sie das Gewerbe nicht ausüben

 

Notwendige Dokumte: 

Kosten Ausstellung der Reisegewerbekarte:    120,00 Euro 

Mitarbeiter

Frau Sandra Koch

Pass- und Meldeamt I Gewerbeamt I Fundbüro
Zimmer 1
Telefon (035933) 386-19