Bei Familien- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten, bei Verletzungen der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und bei Rechtsstreitigkeiten, an denen der Staat beteiligt ist, ist die Schiedsstelle nicht zuständig. Auch in anderen, rechtlich besonders schwierigen Fällen, soll die Schiedsstelle nicht tätig werden.Die Schiedsstelle ist außerdem für kleine Straftaten zuständig. Die Strafverfolgung ist zwar grundsätzlich Sache des Staates, aber in manchen persönlichen Angelegen-heiten und Streitigkeiten im engeren Lebensbereich den sogenannten Privatklage-sachen müssen Sie, bevor Sie sich an ein Gericht wenden können, unter Umständen zuerst die Schiedsstelle einschalten. Solche Privatklagesachen sind unter anderem:
Hausfriedensbruch,
Beleidigung,
Körperverletzung,
Bedrohung,
Sachbeschädigung.
Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt der Staatsanwalt nur dann Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Sieht er ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist er Sie auf den Privatklageweg. Das heißt, Sie müssen sich selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden, wenn Sie eine Bestrafung des Täters erreichen wollen. Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur dann einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen. Für diesen gesetzlich vorgeschriebenen Sühneversuch ist die Schiedsstelle zuständig.
Das Verfahren vor der Schiedsstelle
Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe, worüber gestritten wird. Der Antrag kann bei der Friedensrichterin/dem Friedensrichter schriftlich eingereicht oder dort mündlich zu Protokoll gegeben werden. Die Friedensrichterin bestimmt nunmehr einen Termin, zu dem beide Streitparteien erscheinen müssen. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu dem Termin, kann der Friedensrichter ein Ordnungsgeld verhängen. Es wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben dabei die Gelegenheit, sich auszusprechen. Der Friedensrichter nimmt sich Zeit, hört ihnen genau zu und versucht, die bestehenden Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit ist er rechtswirksam. Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden, wie aus einer gerichtlichen Entscheidung. Dieses unkomplizierte Verfahren hat einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen: kurze Verfahrenszeiten. Schon wenige Tage nach der Antragstellung werden die Betroffenen vom Friedensrichter zur Verhandlung geladen.
Bei einem Schlichtungsversuch bei der Schiedsstelle büßen sie auch keine Rechtsposition ein: Kommt eine Einigung nicht zu Stande, haben Sie immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen und gegeben falls durch einen Mahnbescheid oder eine Klage die Verjährung zu unterbrechen.
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