Welchen Inhalt hat ein Führungszeugnis?
Ihr Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob Sie vorbestraft sind oder nicht.
Die Personendaten befinden sich oben rechts neben dem Adressfeld. Die Bezeichnungen der Personendaten sind ebenfalls auf Deutsch, Englisch und Französisch ausgewiesen.
Enthält das Führungszeugnis keine Eintragung, wird auch diese Information dreisprachig aufgeführt.
Der Inhalt eines Führungszeugnisses richtet sich dabei nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Nicht alle im Register zu einer Person enthaltenen Eintragungen sind auch in das Führungszeugnis aufzunehmen. Welche Eintragungen von der Aufnahme ausgenommen sind, bestimmen § 32 und § 33 BZRG.
§ 32 BZRG
§ 33 BZRG
Auch nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. Die Länge der Frist richtet sich grundsätzlich nach der verhängten Strafe.
§§ 34 ff. BZRG
Bei bestimmten Verurteilungen gilt diese Frist jedoch nicht.
§ 33 Absatz 2 BZRG
Was ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde?
Für den Inhalt eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (z. B. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis) gelten Besonderheiten. So enthält es neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (z. B. Widerruf einer Berufserlaubnis).
§ 32 Absatz 3 BZRG
Danach sind in ein solches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, z. B. der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis, aufzunehmen. Weiter können Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufzuführen sein. Schließlich können in einem Behördenführungszeugnis auch Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten enthalten sein, wenn die durch die Verurteilung geahndete Tat in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurde und das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung (GewO) bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.
Ist ein Führungszeugnis bei einer deutschen Behörde vorzulegen, ist dies bereits bei Ihrem Antrag bei der Meldebehörde anzugeben. Das Führungszeugnis wird der Behörde unmittelbar übersandt. Die Behörde hat Ihnen auf Verlangen Einsicht in Ihr Führungszeugnis zu gewähren. Sie können aber auch verlangen, dass das Führungszeugnis, sofern es Eintragungen enthält, zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht geschickt wird, um es dort einsehen zu können. Nach der Einsichtnahme wird das Führungszeugnis an die Behörde weitergeleitet oder - falls Sie dem widersprechen - durch das Amtsgericht vernichtet.
Was ist ein „erweitertes Führungszeugnis“?
Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen vor allem Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig werden wollen (z. B. an Schulen oder im Sportverein). Dieses enthält auch Eintragungen, die in besonderer Weise für die Eignungsprüfung für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen von Bedeutung sind.
§ 30a Absatz 1 BZRG
Von einem regulären Führungszeugnis unterscheidet sich das "erweiterte Führungszeugnis" hinsichtlich seines Inhalts. Im Interesse der Resozialisierung des Verurteilten bestimmt § 32 Abs. 2 BZRG, dass in den dort aufgeführten Fällen im Register eingetragene Entscheidungen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Ausgenommen von dieser Privilegierung sind generell Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat. Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte oder nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls besonders relevanten Straftatbeständen sind bei Vorliegen einer der Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG dagegen nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, es sei denn, es wird ein "erweitertes Führungszeugnis" beantragt. In diesem Fall sind Verurteilungen wegen der genannten Straftatbestände ungeachtet der Ausnahmeregelungen des § 32 Abs. 2 BZRG aufzuführen.
Wenn Sie das erweiterte Führungszeugnis beantragen, benötigen Sie eine schriftliche Aufforderung, in der die Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis von Ihnen verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen zu dessen Erteilung vorliegen.
Was kostet ein Führungszeugnis?
Ein Führungszeugnis kostet 13,00 Euro. Die Gebühr ist mit dem Antrag bei der zuständigen Meldebehörde oder online zu entrichten. Bei der Online-Beantragung können Sie die Gebühr mit Ihrer Kreditkarte begleichen.
www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/ZentraleRegister/Fuehrungszeugnis
Die Erteilung einer Auskunft aus dem GZR können Sie auf verschiedenen Wegen beantragen:
Über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz (BfJ): www.fuehrungszeugnis.bund.de
Persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Behörde. Sie müssen Ihre Identität und, wenn Sie als gesetzliche Vertretung handeln, Ihre Vertretungsmacht nachweisen. Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen bei der den Antrag aufnehmenden Behörde voraus. Eine Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.
Was kostet die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister?
Eine Auskunft aus dem GZR kostet 13,00 Euro. Die Gebühr ist bei der den Antrag aufnehmenden Behörde zu entrichten. Bei der Online-Beantragung können Sie die Gebühr per Giropay oder mit Ihrer Kreditkarte begleichen.
| Beantragung: | Kosten | Sie bringen mit: | Art | Antrag |
| Persönlich im Pass- und Meldeamt | 13 Euro EC/bar | -gültigen Personalausweis -Vordruck vom Arbeitgeber/Führerscheinstelle/etc. | -einfaches Führungszeugnis -erweitertes Führungszeugnis -Behördenführungszeugnis -Gewerbezentralregisterauszug | Antrag für ein erweitertes Führungszeugnis |
| per E-Mail | 13 Euro Vorabüberweisung | -Kopie gültiger Personalausweis -Vordruck vom Arbeitgeber/Führerscheinstelle/etc. -Verwendungszweck | -einfaches Führungszeugnis -erweitertes Führungszeugnis -Gewerbezentralregisterauszug | Antrag für ein erweitertes Führungszeugnis |
| Online | 13 Euro | - gültiger Personalausweis mit Onlinefunktion | -einfaches Führungszeugnis -erweitertes Führungszeugnis -Gewerbezentralregisterauszug | Online Antrag Flyer Online-Beantragung Führungszeugnis |