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News-Ticker

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Passamt

Informationen zu den Ausweisdokumenten:

 

Ab dem 1. Mai 2025 dürfen ausschließlich digitale Lichtbilder für die Beantragung hoheitlicher Dokumente genutzt werden. 

Für die Erstellung von Lichtbildern gibt es gemäß Gesetzgebung zwei Optionen:

  • Erstellung des Lichtbildes außerhalb der Behörde durch einen gemäß der Technischen Richtlinie TR-03170 zertifizierten Fotodienstleister (Foto-Cloud)

  • Erstellung durch in der Behörde betriebene Biometrie-Erfassungstechnik des Lichtbildes

AusweisdokumenteKosten           Bearbeitungszeit        Bitte bringen Sie Folgendes mit:        Formulare/ weitere Informationen
Personalausweis unter 24 Jahren

27,60 Euro

 

2-3 Wochen

- biometrisches Passbild

- aktuelles Ausweisdokument

- zu beantragende Person muss anwesend sein

Zustimmungserklärung

bei Kindern bis 16 Jahren

Personalausweis über 24 Jahren46,00 Euro2-3 Wochen

- biometrisches Passbild

- aktuelles Ausweisdokument

- zu beantragende Person muss anwesend sein

 
vorläufiger Personalausweis10,00 Eurosofortige Mitnahme

- biometrisches Passbild

- aktuelles Ausweisdokument

- zu beantragende Person muss anwesend sein

- Zustimmungserklärung bei Kindern unter 16 Jahren

Zustimmungserklärung

bei Kindern bis 16 Jahren

Reisepass unter 24 Jahren37,50 Euro8-10 Wochen

- biometrisches Passbild

- Größe und Augenfarbe des Kindes

- aktuelles Ausweisdokument

- zu beantragende Person muss anwesend sein

- Zustimmungserklärung

Zustimmungserklärung

bei Kindern bis 16 Jahren

Reisepass über 24 Jahren70,00 Euro8-10 Wochen

- biometrisches Passbild

- aktuelles Ausweisdokument

- zu beantragende Person muss anwesend sein

 
Express-Reisepass102,00 Euro3-4 Werktage

- biometrisches Passbild

- aktuelles Ausweisdokument

- zu beantragende Person muss anwesend sein

 
vorläufiger Reisepass26,00 Eurosofortige Mitnahme

- biometrisches Passbild

- aktuelles Ausweisdokument

- zu beantragende Person muss anwesend sein

Zustimmungserklärung

bei Kindern bis 16 Jahren

Ausweisbefreiung10,00 Euro1 Woche

- ablaufendes Ausweisdokument

- Ärztliches Attest über die Erkrankung/Behinderung,

aus der hervorgeht, dass die betreffende Person

nicht mehr alleine am öffentlichen Leben teilnehmen kann

- Bei Betreuungen: Betreuerausweis sowie Personalausweis

oder Reisepass des Betreuers

- Bei Bevollmächtigung: Vollmacht sowie Personalausweis

oder Reisepass des Bevollmächtigten

weitere Informationen

Antrag zur Befreiung der Ausweispflicht

weitere Informationen erhalten Sie hier:

 

Meldeamt

Anmelden eines Wohnsitzes

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.

Die Anmeldung ist persönlich vorzunehmen. Sie können jedoch eine Person beauftragen, die Anmeldung für Sie vorzunehmen.

Eine Abmeldung in der vorherigen Gemeinde ist nicht erforderlich.

Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt, hat dieser die Meldepflicht wahrzunehmen. Der Betreuerausweis oder der Gerichtsbeschluss ist bei der Meldebehörde vorzulegen.

Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden durch diejenige Person angemeldet, in dessen Wohnung sie ziehen. Wird ein minderjähriger Einwohner, der bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, bedarf es der Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils. (Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes gemäß § 22 Bundesmeldegesetz (BMG))

Besitzen Sie mehrere Wohnungen im Bundesgebiet, ist die überwiegend benutzte Wohnung Ihre Hauptwohnung. 

Jede weitere Wohnung in Deutschland ist eine Nebenwohnung, auch Zweitwohnung genannt.

Zum 1. November 2015 wurde die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung eingeführt. Der Wohnungsgeber bzw. der Wohnungseigentümer muss den Einzug in die Wohnung bestätigen. (Wohnungsgeberbestätigung)

Diese Wohnungsgeberbestätigung ist bei der Anmeldung der Wohnung in der Meldebehörde vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus

Als Nachweis über die Anmeldung erhält der Meldepflichtige eine amtliche Meldebestätigung.

Weil in der Regel die Anschriften zu ändern sind, müssen alle Personaldokumente im Original vorgelegt werden.

 

elektronische Wohnsitzanmeldung

Für die Nutzung des Online-Dienstes ist die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder der eID-Karte sowie ein behördliches Nutzerkonto erforderlich. Wer noch kein Nutzerkonto hat, kann sich eine BundID anlegen. Am einfachsten geht die Online-Anmeldung mit dem Smartphone. Nach der Authentifizierung mit der AusweisApp können die Daten aus dem Melderegister abgerufen und aktualisiert werden. Wer zur Miete wohnt, lädt noch die Wohnungsgeberbestätigung hoch und sendet den Antrag ab.
Nach erfolgreicher Prüfung der Daten durch die zuständige Meldebehörde, steht der Nutzerin oder dem Nutzer eine fälschungssichere digitale Meldebestätigung zum Download zur Verfügung. Nun kann die Aktualisierung der Adressdaten auf dem Chip des Personalausweises ebenfalls selbstständig über den Online-Dienst und die AusweisApp vorgenommen werden.
Zum Schluss erfolgt ein automatisches Anschreiben der Bundesdruckerei mit einem Adressaufkleber für den Personalausweis und gegebenenfalls einem Wohnortaufkleber für den Reisepass. Dieser wird nach Anleitung eigenständig angebracht. 

Weitere Informationen unter: www.wohnsitzanmeldung.gov.de

 

erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion oder eID-Karte

  • Smartphone mit AusweisApp

  • Behördliches Nutzerkonto

  • wer zur Miete wohnt, braucht zusätzlich eine Wohngeberbestätigung 

 

Ummelden eines Wohnsitzes

Für die Ummeldung einer Wohnung innerhalb des Gemeindegebietes gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Anmeldung nach einem Zuzug aus einer anderen Gemeinde oder aus dem Ausland.

Wer innerhalb der Gemeinde umzieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Eine Anmeldung vor dem Einzug ist nicht möglich. Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden durch diejenige Person angemeldet, in dessen Wohnung sie ziehen. Wird ein minderjähriger Einwohner, der bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, bedarf es der Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils.

Die Ummeldung ist persönlich vorzunehmen. Sie können jedoch eine Person beauftragen, die Anmeldung für Sie vorzunehmen.

 

Abmelden eines Wohnsitzes

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden.

Eine Abmeldepflicht besteht somit bei Personen, die

  • ins Ausland verziehen oder

  • ihre Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung) aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen.

 

Erforderliche Unterlagen:

  • Meldeschein (Original) – Nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich vorspricht. (Anmeldung einer Wohnung)

  • Personalausweis und sofern vorhanden Reisepass (Original)

  • Doppelstaatler müssen sämtliche Nationalpässe vorlegen.

  • Vollmacht (Original) - Nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich vorspricht. (Vollmacht)

  • Bestätigung des Wohnungsgebers (Original), bei Eigentum bitte entsprechenden Nachweis (bspw. Grundbuchauszug, Kaufvertrag etc.) (Wohnungsgeberbestätigung)

 

Führungszeugnis/Gewerbezentralregisterauszug

Welchen Inhalt hat ein Führungszeugnis?

Ihr Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob Sie vorbestraft sind oder nicht.

Die Personendaten befinden sich oben rechts neben dem Adressfeld. Die Bezeichnungen der Personendaten sind ebenfalls auf Deutsch, Englisch und Französisch ausgewiesen.

Enthält das Führungszeugnis keine Eintragung, wird auch diese Information dreisprachig aufgeführt.

Der Inhalt eines Führungszeugnisses richtet sich dabei nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Nicht alle im Register zu einer Person enthaltenen Eintragungen sind auch in das Führungszeugnis aufzunehmen. Welche Eintragungen von der Aufnahme ausgenommen sind, bestimmen § 32 und § 33 BZRG.

§ 32 BZRG

§ 33 BZRG

Auch nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. Die Länge der Frist richtet sich grundsätzlich nach der verhängten Strafe.

§§ 34 ff. BZRG

Bei bestimmten Verurteilungen gilt diese Frist jedoch nicht.

§ 33 Absatz 2 BZRG

 

Was ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde?

Für den Inhalt eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (z. B. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis) gelten Besonderheiten. So enthält es neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (z. B. Widerruf einer Berufserlaubnis).

§ 32 Absatz 3 BZRG

Danach sind in ein solches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, z. B. der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis, aufzunehmen. Weiter können Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufzuführen sein. Schließlich können in einem Behördenführungszeugnis auch Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten enthalten sein, wenn die durch die Verurteilung geahndete Tat in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurde und das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung (GewO) bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

Ist ein Führungszeugnis bei einer deutschen Behörde vorzulegen, ist dies bereits bei Ihrem Antrag bei der Meldebehörde anzugeben. Das Führungszeugnis wird der Behörde unmittelbar übersandt. Die Behörde hat Ihnen auf Verlangen Einsicht in Ihr Führungszeugnis zu gewähren. Sie können aber auch verlangen, dass das Führungszeugnis, sofern es Eintragungen enthält, zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht geschickt wird, um es dort einsehen zu können. Nach der Einsichtnahme wird das Führungszeugnis an die Behörde weitergeleitet oder - falls Sie dem widersprechen - durch das Amtsgericht vernichtet.

 

Was ist ein „erweitertes Führungszeugnis“?

Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen vor allem Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig werden wollen (z. B. an Schulen oder im Sportverein). Dieses enthält auch Eintragungen, die in besonderer Weise für die Eignungsprüfung für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen von Bedeutung sind.

§ 30a Absatz 1 BZRG

Von einem regulären Führungszeugnis unterscheidet sich das "erweiterte Führungszeugnis" hinsichtlich seines Inhalts. Im Interesse der Resozialisierung des Verurteilten bestimmt § 32 Abs. 2 BZRG, dass in den dort aufgeführten Fällen im Register eingetragene Entscheidungen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Ausgenommen von dieser Privilegierung sind generell Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat. Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte oder nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls besonders relevanten Straftatbeständen sind bei Vorliegen einer der Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG dagegen nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, es sei denn, es wird ein "erweitertes Führungszeugnis" beantragt. In diesem Fall sind Verurteilungen wegen der genannten Straftatbestände ungeachtet der Ausnahmeregelungen des § 32 Abs. 2 BZRG aufzuführen.

Wenn Sie das erweiterte Führungszeugnis beantragen, benötigen Sie eine schriftliche Aufforderung, in der die Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis von Ihnen verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen zu dessen Erteilung vorliegen.

 

Was kostet ein Führungszeugnis?

Ein Führungszeugnis kostet 13,00 Euro. Die Gebühr ist mit dem Antrag bei der zuständigen Meldebehörde oder online zu entrichten. Bei der Online-Beantragung können Sie die Gebühr mit Ihrer Kreditkarte begleichen.

www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/ZentraleRegister/Fuehrungszeugnis

 

Die Erteilung einer Auskunft aus dem GZR können Sie auf verschiedenen Wegen beantragen:

Über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz (BfJ): www.fuehrungszeugnis.bund.de

Persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Behörde. Sie müssen Ihre Identität und, wenn Sie als gesetzliche Vertretung handeln, Ihre Vertretungsmacht nachweisen. Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen bei der den Antrag aufnehmenden Behörde voraus. Eine Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.

 

Was kostet die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister?

Eine Auskunft aus dem GZR kostet 13,00 Euro. Die Gebühr ist bei der den Antrag aufnehmenden Behörde zu entrichten. Bei der Online-Beantragung können Sie die Gebühr per Giropay oder mit Ihrer Kreditkarte begleichen.

 

Beantragung:KostenSie bringen mit:ArtAntrag
Persönlich im Pass- und Meldeamt    13 Euro EC/bar

-gültigen Personalausweis

-Vordruck vom Arbeitgeber/Führerscheinstelle/etc.

-einfaches Führungszeugnis

-erweitertes Führungszeugnis

-Behördenführungszeugnis

-Gewerbezentralregisterauszug   

Antrag für ein erweitertes Führungszeugnis
per E-Mail

 13 Euro 

Vorabüberweisung  

-Kopie gültiger Personalausweis

-Vordruck vom Arbeitgeber/Führerscheinstelle/etc.

-Verwendungszweck

-einfaches Führungszeugnis

-erweitertes Führungszeugnis

-Gewerbezentralregisterauszug  

Antrag für ein erweitertes Führungszeugnis
Online 13 Euro

- gültiger Personalausweis mit Onlinefunktion

 

-einfaches Führungszeugnis

-erweitertes Führungszeugnis

-Gewerbezentralregisterauszug  

Online Antrag

Flyer Online-Beantragung Führungszeugnis

 

 

Familienpass

 

Wer erhält einen Familienpass?
Den Sächsischen Familienpass erhalten:
• Eltern mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern,
• Alleinerziehende mit mindestens zwei kindergeldberechtigenden Kindern, sowie
• Eltern/Alleinerziehende mit einem kindergeldberechtigenden schwerbehinderten Kind, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft leben und ihren ständigen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben.


Wo erhält man den Familienpass?
Die jeweils zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung stellt den Sächsischen Familienpass aus. Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf einen Familienpass.


Welche Unterlagen sind vorzulegen?
Der antragstellende Elternteil legt einen Nachweis über den Wohnsitz in Sachsen (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Bescheinigung, aus der sich der Wohnsitz ergibt), eine Bescheinigung der Familienkasse über die kindergeldberechtigenden Kinder und gegebenenfalls einen Schwerbehindertenausweis des Kindes vor.


Was kann man mit dem Familienpass unternehmen?
Inhaber des Familienpasses sind die Eltern. Sie sind berechtigt, gemeinsam mit den eingetragenen Kindern (oder auch nur mit einem eingetragenen Kind) die in diesem Faltblatt genannten Einrichtungen kostenlos zu besuchen. Für Eltern ohne ein eingetragenes Kind oder für ein eingetragenes (auch volljähriges) Kind ohne begleitenden Elternteil gilt der kostenlose Eintritt nicht, da der Familienpass besonders das gemeinsame Erleben der Eltern mit ihren Kindern unterstützt

 

Wie lange gilt der Familienpass?
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung legt die Geltungsdauer fest und vermerkt diese im Familienpass. Der Pass gilt ein Kalenderjahr. Sind alle Kinder, für die Eltern Kindergeld erhalten, unter 18 Jahre alt, kann der Pass bis zum Ende des übernächsten Jahres ausgestellt werden. Vollendet jedoch ein Kind das 18. Lebensjahr innerhalb des ersten Geltungsjahres, muss der Familienpass im nächsten Jahr neu beantragt werden.


Für welche Einrichtungen des Freistaates Sachsen gilt der Familienpass?
Der Familienpass gilt für die nachfolgend genannten Museen und Sammlungen, Schlösser, Burgen und Gärten. Bei nicht aufgeführten Sonderausstellungen der Museen und Sammlungen können Einschränkungen gelten. Auskünfte dazu erteilen Ihnen die jeweiligen Einrichtungen. Für die Staatlichen Schlösser, Burgen und Gärten gilt der Familienpass nicht beim Besuch von Veranstaltungen (mit gesondertem oder erhöhtem Eintrittsgeld), bei Sonderausstellungen und bei Führungen.

 

 

 

 

Melde- und Passamt

Mitarbeiter

Frau Sandra Koch

Pass- und Meldeamt I Gewerbeamt I Fundbüro
Zimmer 1
Telefon (035933) 386-19