Anmelden eines Wohnsitzes
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Anmeldung ist persönlich vorzunehmen. Sie können jedoch eine Person beauftragen, die Anmeldung für Sie vorzunehmen.
Eine Abmeldung in der vorherigen Gemeinde ist nicht erforderlich.
Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt, hat dieser die Meldepflicht wahrzunehmen. Der Betreuerausweis oder der Gerichtsbeschluss ist bei der Meldebehörde vorzulegen.
Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden durch diejenige Person angemeldet, in dessen Wohnung sie ziehen. Wird ein minderjähriger Einwohner, der bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, bedarf es der Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils. (Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes gemäß § 22 Bundesmeldegesetz (BMG))
Besitzen Sie mehrere Wohnungen im Bundesgebiet, ist die überwiegend benutzte Wohnung Ihre Hauptwohnung.
Jede weitere Wohnung in Deutschland ist eine Nebenwohnung, auch Zweitwohnung genannt.
Zum 1. November 2015 wurde die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung eingeführt. Der Wohnungsgeber bzw. der Wohnungseigentümer muss den Einzug in die Wohnung bestätigen. (Wohnungsgeberbestätigung)
Diese Wohnungsgeberbestätigung ist bei der Anmeldung der Wohnung in der Meldebehörde vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus.
Als Nachweis über die Anmeldung erhält der Meldepflichtige eine amtliche Meldebestätigung.
Weil in der Regel die Anschriften zu ändern sind, müssen alle Personaldokumente im Original vorgelegt werden.
Ummelden eines Wohnsitzes
Für die Ummeldung einer Wohnung innerhalb des Gemeindegebietes gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Anmeldung nach einem Zuzug aus einer anderen Gemeinde oder aus dem Ausland.
Wer innerhalb der Gemeinde umzieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Eine Anmeldung vor dem Einzug ist nicht möglich. Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden durch diejenige Person angemeldet, in dessen Wohnung sie ziehen. Wird ein minderjähriger Einwohner, der bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, bedarf es der Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils.
Die Ummeldung ist persönlich vorzunehmen. Sie können jedoch eine Person beauftragen, die Anmeldung für Sie vorzunehmen.
Abmelden eines Wohnsitzes
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden.
Eine Abmeldepflicht besteht somit bei Personen, die
ins Ausland verziehen oder
ihre Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung) aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen.
Erforderliche Unterlagen:
Meldeschein (Original) – Nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich vorspricht. (Anmeldung einer Wohnung)
Personalausweis und sofern vorhanden Reisepass (Original)
Doppelstaatler müssen sämtliche Nationalpässe vorlegen.
Vollmacht (Original) - Nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich vorspricht. (Vollmacht)
Bestätigung des Wohnungsgebers (Original), bei Eigentum bitte entsprechenden Nachweis (bspw. Grundbuchauszug, Kaufvertrag etc.) (Wohnungsgeberbestätigung)